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Anlage zum Protokoll vom 16.Januar 1999
Des St. Clemens-Schützenverein Drolshagen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen St Clemens-Schützenverein Drolshagen und hat seinen Sitz in Drolshagen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung echter sauerländischer Art und Sitte, den Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art, sowie die Pflege der Volksgemeinschaft. Er will durch Vereinigung der Einwohner beim traditionellen Schützenfest sowie bei sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg eine Annäherung herbeiführen, die brüderliche Eintracht mehren und dadurch den Gemeinsinn beleben und festigen
Er will ferner in allen Bürgern – insbesondere der Jugend – die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft sowie gegenüber dem ganzen deutschen Volkstum wahren und Stärken.
Ebenso ist er bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Schützenvereins können alle in Drolshagen wohnenden oder aus Drolshagen stammenden Personen sein, sowie alle Auswärtige, die mit Drolshagen eine enge Verbindung pflegen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können als Jungschützen in den Schützenverein aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Von einer Ablehnung des Aufnahmeantrages, die nur bei schwierigen Gründen erfolgen kann, wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Aufnahmebeschlusses.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember des laufenden Jahres.
Ein Mitglied kann jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragpflicht ausgenommen.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Den vorgenannten Personen, ferner
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Amtszeit vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, dass das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übernimmt.
Vorstand im Sinne des BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.
§ 8 Wahlen
Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wahlen finden alle 2 Jahre statt, wobei einmal der erste Vorsitzende, der Schatzmeister, der Hauptmann, der Leutnant, der Jungschützenwart sowie ein Fahnenoffizier, ein Kaiseroffizier, ein Königsoffizier und ein Mannschaftsoffizier, beim anderen Mal der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Major, der Fähnrich, der zweite Kassierer, der Schiesswart sowie ein Fahnenoffizier, ein Kaiseroffizier, ein Königsoffizier und ein Mannschaftsoffizier zur Wahl stehen.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel in geheimer Wahl.
§ 9 Abstimmungen
Jeder Generalversammlung hat jedes erschienene Mitglied nur eine Stimme. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung insbesondere deren Beschlüsse wird vom Geschäftsführer ein Protokoll angefertigt. Dieses handgeschriebene Protokoll ist vom geschäftsführenden Vorstand am Schluss der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in dieser Versammlung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 10 Schützenkönig
Der König muss mindestens 21 Jahre alt und zwei Jahre Mitglied des Vereins sein. Nach seiner Amtszeit darf der König fünf Jahre nicht als König fungieren.
Der Schützenverein erstattet dem König einen Betrag von 500 EURO.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Schützenvereins erfolgt durch Beschluss in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder oder wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die Stadt Drolshagen, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Drolshagen, den 16. Januar 2006