Schützenverein Drolshagen

Satzung des St. Clemens Schützenvereins

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen St. Clemens Schützenverein Drolshagen 1976 e.V., hat seinen Sitz in Drolshagen und ist im Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das Enstehungsdatum der Schützengilde in der Stadt Drolshagen kann urkundlich auf das Jahr 1477 festgelegt werden.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. (AO, §. 52 ff).

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere Verwirklicht durch

  • Das alljährliche Vogelschiessen
  • Ausrichtung und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

Ebenso ist er bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen.


§3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Schützenvereins können alle in Drolshagen wohnenden oder aus Drolshagen stammenden Personen sein, sowie alle Auswärtige, die mit Drolshagen eine enge Verbindung pflegen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können als Jungschützen in den Schützenverein aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Von einer Ablehnung des Aufnahmeantrages, die nur bei schwierigen Gründen erfolgen kann, wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Aufnahmebeschlusses.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch förmlichen Ausschluss
  • durch Austritt

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember des laufenden Jahres.


Ein Mitglied kann jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate nach schriftlicher Erinnerung in Rückstand bleibt, (Zahltag ist der 01. März eines jeden Jahres.)
  • durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
  • Wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Verein nicht nachkommt, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Betroffenen soll 4 Wochen Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Der Betroffene hat gegenüber dem Austrittsbeschluss des Vorstandes die Möglichkeit des Einspruchs.

Über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet endgültig die darauf folgende Mitgliederversammlung.

Jeder, der aus dem Verein ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, verliert sein Anrecht auf ein etwaiges Vereinsvermögen.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft können Personen erlangen, die sich für den Schützenverein besonders verdient gemacht haben.


§8 Beitrag

Jedes Mitglied hat, wie in §1 genanntem Zeitraum, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Eine zusätzliche Zahlungserinnerung durch den Verein ist nicht erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§9 Mitgliederversammlung

  • Es gibt eine ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  • Im 1. Quartal eines jeden Jahres wird durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Zeitungen. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, oder wenn 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich verlangen.
  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der gleiche Einberufungs- und Beschlussmodus wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.

Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Wahl der anstehenden Vorstandsmitglieder, der Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
  • Festsetzung des Beitrags
  • Alle Verträge bzw. Geschäftsbeschlüsse, die nicht direkt der Festgestaltung dienen und nicht der Dringlichkeit bedürfen, sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§10 Vorstand


1. Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Ressortleitern für folgende Bereiche:

a) Finanzen (Kassierer)

b) Veranstaltungen

c) Öffentlichkeitsarbeit

d) Offiziere

e) Jungschützen

f) Kompanien

g) Administration

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt (siehe § 13 der Satzung). Soweit Vorstandspositionen der vorgenannten Ressorts vakant bleiben, sind die entsprechenden Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen.

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Kassierer und zwei weiteren Ressortleitern gemäß vorstehender Ziffer1. Diese beiden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB vertreten gemeinsam.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu wählen.


§11 Sprecher des Vorstandes

1. Der Vorstand gem. § 10 Ziffer 1 wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Sprecher sowie einen stellvertretenden Sprecher. Der stellvertretende Sprecher darf anstelle des Sprechers nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.

2. Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.


§12 Aufgaben des Kassierers

Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, für die Ausstellung von Spendenquittungen, für etwaige Einkünfte aus Grundbesitz und die Regelung aller Kassenaktivitäten. Zur Unterstützung kann der Kassierer weitere Vereinsmitglieder hinzuziehen.

Der Kassierer hat jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.

In den Sitzungen des Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.

Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.

Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.


§13 Wahlen

1. Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes gemäß §10 Ziffer 1 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wahlen finden alle zwei Jahre statt, wobei zum einen der Kassierer sowie die Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, Jungschützen und Offiziere, und zum anderen die Ressortleiter Veranstaltungen, Administration und Kompanien gewählt werden.

Bei der ersten Wahl nach diesem Wahlmodus werden jedoch sämtliche Vorstände gemäß §10 Ziffer 1 gewählt, wobei die Ressortleiter Veranstaltungen, Offiziere und Administration einmalig für zwei Jahre gewählt werden.

2. Offiziere

Die Offiziere werden für vier Jahre gewählt. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt, wobei einmal der Hauptmann, ein Fahnenoffizier, ein Kaiseroffizier, ein Königsoffizier, ein Mannschaftsoffizier und ein Schiesswart gewählt werden.

Beim anderen Mal stehen zur Wahl der Major, der Fähnrich, ein Fahnenoffizier, ein Kaiseroffizier, ein Königsoffizier, ein Mannschaftsoffizier sowie ein Schiesswart.

ZBV Offiziere werden nach Bedarf gewählt.

3. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei Wiederwahl grundsätzlich möglich ist.

4. Bei allen Wahlen ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel in geheimer Wahl.


§14 Abstimmungen

In der Jahreshauptversammlung hat jedes erschienene Mitglied nur eine Stimme. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmerheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung insbesondere deren Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt. Dieses handgeschriebene Protokoll ist vom Vorstand am Schluss der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in dieser Versammlung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.


§15 Schützenkönig

Der König muss mindestens 21 Jahre alt und ein Mitglied des Vereins sein. Nach seiner Amtszeit darf der König drei Jahre nicht als König fungieren.

Der Schützenverein erstattet dem König einen Betrag von 500 Euro.


§16 Auflösung

Die Auflösung des Schützenvereins erfolgt durch Beschluss in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, oder wenn die Zahl  der Mitglieder weniger als Zehn beträgt.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls Steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Drolshagen, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Drolshagen den 05. Januar 2018

Der Vorstand